Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Zustimmung des Gouverneursrates mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen, wenn dabei gleichzeitig friedliche Lösungen des Konfliktes angeboten oder durchgeführt werden die zu Freiheit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung, zur Vermehrung des Wohlstandes und zur weiteren Umsetzung der Grundrechte und -freiheiten für die Bevölkerung des Gebietes führt.