Artikel 49
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(3) Der Premierminister kann auf Beschluss des Ministerrates die Nationalversammlung ersuchen, der Regierung das Vertrauen in Verbindung mit einer Abstimmung über einen Haushaltsgesetzentwurf oder einen Gesetzentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung auszusprechen. In diesem Fall gilt der Entwurf als angenommen, wenn nicht innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes angenommen wird. Einmal pro Sitzungsperiode kann der Premierminister auf dieses Verfahren auch bei einem anderen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zurückgreifen.