Zu Beginn des Artikels 24 wurde kurzer Hand ein Passus eingefügt, dass dieser nicht zum Nachteil für das Recht zu informieren gelte. Eine wachsweiche Formulierung, die die Sorgen vieler Journalistinnen und Bürgerrechtler kaum gemildert hat.
Zu Beginn des Artikels 24 wurde kurzer Hand ein Passus eingefügt, dass dieser nicht zum Nachteil für das Recht zu informieren gelte. Eine wachsweiche Formulierung, die die Sorgen vieler Journalistinnen und Bürgerrechtler kaum gemildert hat.