Artikel 75 der Landesverfassung ermöglicht eine geschäftsführende Regierung, bis ein Nachfolger gefunden ist. Anders als in Sachsen oder Brandenburg gibt es in Thüringen keine Frist für die Regierungsbildung.
Artikel 75 der Landesverfassung ermöglicht eine geschäftsführende Regierung, bis ein Nachfolger gefunden ist. Anders als in Sachsen oder Brandenburg gibt es in Thüringen keine Frist für die Regierungsbildung.