(update 23.8.2018) “Die angegriffenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und Beschlagnahmebestätigungsbeschlüsse des Amtsgerichts München waren rechtswidrig. Soweit sie noch Bestand hatten, waren sie deshalb aufzuheben. Im Übrigen war ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Den Anträgen auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände war insoweit ebenfalls stattzugeben. Die Maßnahmen können nicht mehr als von der Strafprozessordnung gedeckt angesehen werden.
Zu Recht führen die Ermittlungsbehörden Verfahren gegen die Verantwortlichen der Aufrufe auf den zitierten Internetseiten. Die Annahme der Ermittlungsbehörden, dass sich bei der Durchsuchung bei den Betroffenen bzw. auf den beschlagnahmten Datenträgern Beweismittel für diese Verfahren finden lassen, ist aber bei den bekannten Umständen nicht gerechtfertigt. Es besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden relevanter Daten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Betroffenen, deren Verein Zwiebelfreunde e.V. oder die Gruppierung “Riseup Networks” auch nur zum Umfeld der unbekannten Täter gehören. Es ist zudem auch nicht unmittelbar ersichtlich, dass sich bei ihnen Informationen zum Täterumfeld oder zu den Tätern finden lassen. Einziger Verbindungspunkt ist der Umstand, dass die unbekannten Täter bei “Riseup Networks” ein E-Mail-Konto eingerichtet hatten.“