„Der Verordnungsgeber habe fĂĽr den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie der ganztägige AuĂźer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten“, hieĂź es vom Gericht.