Demnach sind die Mitglieder der Sicherheitskräfte, die „an den Operationen zur Wiederherstellung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit teilnehmen, von strafrechtlicher Verantwortung befreit, wenn sie in Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben zur legitimen Verteidigung oder im Notfall handeln“. Zudem können sie „alle verfügbaren Mittel nutzen, die im angemessenen Verhältnis zu den Risiken des Einsatzes stehen“.