Die GEMA nimmt nicht eigene Rechte wahr, sondern treuhänderisch Rechte ihrer Mitglieder. Um tätig werden zu dürfen, bedarf die GEMA deshalb einer Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes – WahrnG). Die Erlaubnis wird vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilt, das auch die Aufsicht über die der GEMA nach dem WahrnG „obliegenden Verpflichtungen“ hat. Diese Aufsicht erstreckt sich auch auf die Überwachung der Einhaltung von Entscheidungen der Gerichte, also auch des Europäischen Gerichtshofes.