Das Telemediengesetz schützt Freifunker – eigentlich
Dass Freifunker für ihre Nutzer haften, wollte der Gesetzgeber eigentlich vermeiden: Im Frühjahr 2017 hatte die Große Koalition auf Bundesebene eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen. Demnach sind Anschlussinhaber für rechtswidriges Verhalten der WLAN-Nutzer nicht verantwortlich, sofern sie nicht involviert sind. Das TMG schließt auch Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche gegen Freifunker aus.
Doch in Hubrigs aktuellem Fall wurde der Freifunker schon in zwei Instanzen dazu verurteilt, dem Gericht die Nutzer seines offenen WLANs zu nennen, um sich selbst zu entlasten.