(18.7.2018) Die Regelung per Verordnung verstoße gegen das verfassungsrechtlich verankerte Legalitätsprinzip – dessen Zweck es sei, „manipulierenden Eingriffen der Regierungsmacht in die ordentliche Gerichtsbarkeit“ vorzubeugen. Außerdem würde das Recht auf den gesetzlichen Richter ausgehöhlt, und die Neuregelung stehe auch im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention.