Das Verfassungsgericht Berlin urteilte, Bürger könnten nicht klar erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt sei. Dies könne gerade rechtstreue Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.