Gleichzeitig seien die Geheimdienste nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Zugriffe auf das AZR dort zu dokumentieren. Wer wann und mit welchen Begründungen persönliche Daten aus dem AZR abgerufen hat, soll nur noch bei den einzelnen Behörden selbst protokolliert werden – der Entwurf argumentiert mit der „Geheimhaltungsbedürftigkeit“. Damit sei es für seine Behörde und andere Datenschützer so gut wie unmöglich, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.