“Ich begrüße die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts […]. Ich bin durch das unzulässige Eindringen der Bundestagspolizei in meine Räume in den Rechten, die mir als Abgeordneter durch das Grundgesetz übertragenen wurden, verletzt worden. Mein Mandat kann ich in meinen Büroräumen aber nur vertrauenswürdig und gewissenhaft ausüben, wenn das Büro vor dem Zugang unerwünschter Personen geschützt ist. Die Beamten hatten in meinen Büroräumen schlicht nichts zu suchen. Sie hatten sich ohne meine Zustimmung und unter vorgeschobenen Gründen Zugang verschafft. Das war nicht hinnehmbar.
Archiv: Michel Brandt
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros
Beschluss vom 09. Juni 2020
2 BvE 2/19
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat.