Das alles gilt – zumindest ohne wirksames Fahndungsersuchen der Polizei – auch für gezielte Schnüffelei in Nutzerinhalten, um mögliche strafbare Handlungen zu entdecken. Denn so was ist von der Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz eindeutig nicht gedeckt. Das gilt gerade für den Einsatz einer Software, die ersichtlich nichts mit dem Geschäftsmodell von Google zu tun hat.
Es ist natürlich gut möglich, dass auch deutsche Behörden bereitwillig Informationen von Google dankend nutzen würden. Dass hierdurch Täter überführt werden könnten, muss aber nicht bedeuten, dass die Verantwortlichen bei Google nicht selbst Ärger mit der Justiz bekommen können. Die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses auf Providerseite wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.