Unitymedia und andere Netzbetreiber interpretieren das Gesetz aber so, dass rechtlich nur Neukunden davon betroffen sind. Möglich macht das eine Formulierung im neuen Paragrafen 11, Absatz 3, des Gesetzes ĂĽber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Demnach mĂĽssen die Netzbetreiber die Zugangsdaten und weitere Informationen „in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss“ zur VerfĂĽgung stellen. „Bei Vertragsschluss“ heiĂźt nach Ansicht von Unitymedia, dass Bestandskunden rein rechtlich nicht davon betroffen sind.