Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Darmstadt hat den Antrag zurückgewiesen. Sie ist der Argumentation der DLH, wonach der Streik rechtswidrig sei, weil UFO unbestimmte Streikforderungen aufgestellt habe, nicht gefolgt. Dem weiteren Argument der Arbeitgeberin, es liege ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor, weil eine der Streikforderungen sich auf eine in einem
ungekündigten Tarifvertrag abschließend geregelte Materie (Leistungen an das Kabinenpersonal nach Bescheinigung der Fluguntauglichkeit) beziehe, hat sich die Kammer ebenfalls nicht
angeschlossen.