Um eine möglichst hohe Anzahl von Kunden vermitteln zu können, sei von den Angeklagten die Methode des sogenannten „Negativverkaufs“ gewählt worden. Hierzu seien für die Callcenter-Agenten Gesprächsleitfäden verfasst worden, nach denen den angerufenen Personen der Eindruck vermittelt werden solle, dass diese bereits Kunden eines kostenpflichtigen Gewinnspieleintragungsdienstes seien. Ihnen solle dann weiter suggeriert werden, dass für sie die Gelegenheit bestehe, diese Teilnahme zu beenden, wofür jedoch Voraussetzung sei, dass zunächst drei weitere Monate gespielt werde.