Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des
Filmförderungsgesetzes zur Filmabgabe verfassungsgemäß sind. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft stützen, selbst wenn er – neben wirtschaftsbezogenen – zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Die Regelungen zur Filmabgabe genügen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.