Es könne Internetnutzern nicht zugemutet werden, zu erkennen, ob es sich bei einem frei zugĂ€nglichen geschĂŒtzten Werk um eine rechtmĂ€Ăige Veröffentlichung handele oder nicht. WĂ€re das Verlinken an sich strafbar, wĂŒrde als Folge eine Grundfunktion des Internets eingeschrĂ€nkt.