Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes (…)
§ 19 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens 48 000 Euro erhalten;
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes (…)
§ 19 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens 48 000 Euro erhalten;