Hauptanliegen sei, dass der Infektionsschutz niemals, auch nicht vorübergehend auf unbestimmte Zeit, den Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte einschränken dürfe und solle.
Hauptanliegen sei, dass der Infektionsschutz niemals, auch nicht vorübergehend auf unbestimmte Zeit, den Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte einschränken dürfe und solle.