„In § 6, Abs. 10 der Satzung des Einlagensicherungsfonds steht: Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht. Deswegen eine ganz kurze und ganz klare Frage an Sie, ich hoffe, ich bekomme auch eine klare Antwort: Stimmt es, dass also kein Sparer wirklich ein einklagbares Recht hat auf Entschädigung?“