Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruhe auf einem „vernünftigen, einleuchtenden Grund“. Sie solle einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten.