Damit festigt sich die Rechtsprechung, wonach die “Störerhaftung” eines Anschlussinhabers längst nicht so weit geht, wie es die Musik- und Filmindustrie gerne hätte. Ähnliche Entscheidungen gibt es auch schon für erwachsene Kinder und Lebensgemeinschaften. Das Urteil (Aktenzeichen 14 O 320/12) ist noch nicht rechtskräftig.