Demnach beschränkt sich der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und vor staatlichem Zugriff geschützt sind, nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch das Aussprechen von Gedanken, wenn sich die Person als „allein mit sich selbst empfindet“, heißt es im Urteil (Az: 2 stR 509/10).