Zuletzt gab es in einem G-20-Verfahren einen Freispruch, weil das Gericht Videos angefordert hatte. Die Polizei hatte behauptet, dass auf dem Video keine Tathandlungen des Beschuldigten zu sehen seien. Diese Behauptung war richtig. Was sie aber verschwieg, war, dass auf den Videos gar kein strafbares Verhalten zu sehen war, die Angaben der Polizeibeamten waren damit widerlegt. In der Akte zu unserem Verfahren findet sich eine ganz ähnliche Behauptung der Ermittler. Statt die Videos zur Akte zu bringen, hält das Gericht das trotzdem nicht für erforderlich, so dass die Videos zur angeblichen Tatzeit nach wie vor fehlen. Wir halten das für einen Bruch mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht.