(24.April) In der Rechtswissenschaft bestand eine Legaldefinition eines Staates lange Zeit nicht. Seit mittlerweile mehr als einem Jahrhundert bedient man sich jedoch des Erklärungsversuchs des Juristen Georg Jellinek, der sogenannten „Drei-Elemente-Lehre“. Im sechsten Kapitel der Jellinek’schen „Allgemeinen Staatslehre“ heißt es: „Als Rechtsbegriff ist der Staat demnach die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines seßhaften Volkes oder […] die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgestattete Gebiertskörperschaft.“ Wir bringen dies auf den Dreiklang „Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt.“