Ab welchem Punkt aus einem „gewöhnlichen Konsumenten“, dem das Recht auf Privatsphäre zugesprochen wird, ein Nutzer werden soll, der seine Kommunikation unverschlüsselt aufbewahren muss, bleibt völlig unklar. Letztlich wird auch ein überarbeitetes Gesetz diese Grenze willkürlich ziehen müssen.