01.06.2017 - 12:00 [ Prof. Dr. Marc Liesching ]

NetzDG-Entwurf basiert auf Bewertungen von Rechtslaien

Welche Inhalte konkret die Rechtslaien als strafbar bewertet haben, ergibt sich nicht aus den Berichten und ist offenbar auch dem Bundesjustizministerium nicht bekannt. „Das BMJV hat von den konkreten Inhalten der gemeldeten strafbaren Beiträge keine eigene Kenntnis“, heiĂźt es in dem Antwortschreiben. Man hat sich auf die Bewertung der juristischen Laien zu § 130 StGB verlassen. So wird in dem Antwortschreiben auch begrĂĽndet, warum man von keinem einzigen Fall weiĂź, in dem die jeweils 180 Fälle „strafbarer“ Inhalte zumindest in einem Fall zu Strafermittlungsverfahren gefĂĽhrt hätten. Nach Informationen von Netzwerkbetreibern gibt es keine Strafverfahren gegen sie wegen der gefunden „strafbaren“ Fälle. Auch Aufsichtsverfahren der KJM (dem Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten, denen jugendschutz.net nachgeordnet ist) wegen VerstoĂźes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 JMStV i.V.m. §§ 86a, 130 StGB sind bisher fĂĽr keinen der jeweils 180 Fälle bekannt.