Welche Inhalte konkret die Rechtslaien als strafbar bewertet haben, ergibt sich nicht aus den Berichten und ist offenbar auch dem Bundesjustizministerium nicht bekannt. „Das BMJV hat von den konkreten Inhalten der gemeldeten strafbaren Beiträge keine eigene Kenntnis“, heißt es in dem Antwortschreiben. Man hat sich auf die Bewertung der juristischen Laien zu § 130 StGB verlassen. So wird in dem Antwortschreiben auch begründet, warum man von keinem einzigen Fall weiß, in dem die jeweils 180 Fälle „strafbarer“ Inhalte zumindest in einem Fall zu Strafermittlungsverfahren geführt hätten. Nach Informationen von Netzwerkbetreibern gibt es keine Strafverfahren gegen sie wegen der gefunden „strafbaren“ Fälle. Auch Aufsichtsverfahren der KJM (dem Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten, denen jugendschutz.net nachgeordnet ist) wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 JMStV i.V.m. §§ 86a, 130 StGB sind bisher für keinen der jeweils 180 Fälle bekannt.