Das VG Göttingen wies die Klage ab.Um eine IDF durchführen zu können, braucht es eine “Gefahr” für ein vom jewiligen Polizeigesetz erfaßtes Schutzgut. Ganz grob gesagt muß die Möglichkeit bestehen, daß für ein Schutzgut ein Schaden droht, es also möglicherweise verletzt wird. Als Schutzgut komme das Recht am eigenen Bild in Frage.(..)
Da der Kläger nicht beruflich der Presse angehörte, konnte er sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen (anders BVerwG – 6 C 12.11), denn von denen sei anzunehmen, diese verhielten sich regelmäßig rechtstreu.