13.12.2013 - 13:49 [ Nebelhorn-Piratenradio ]

Gutachten #abmahnleak

4. Beispiel:

Der Abgemahnte zahlt auf das zweite Schreiben den vollen Betrag in Höhe von 1.286,80 EUR.
Davon werden dem Auftraggeber von U+C jedoch nicht (wie im Schreiben behauptet) 911,80 EUR in Rechnung gestellt, sondern lediglich 60% des gezahlten Betrages (772,08 EUR).
Der Auftraggeber hat den Abgemahnten im Zusammenwirken mit U+C darüber getäuscht, dass Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR entstanden sind und diesen so zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Der Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB ist erfüllt.
Zahlt der Abgemahnte nicht, liegt zumindest noch ein versuchter Betrug vor.