Radiomusik im Wartezimmer einer Arztpraxis wird nicht öffentlich vorgeführt und ist bei der Gema nicht vergütungspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – mit weitreichenden Folgen.
Radiomusik im Wartezimmer einer Arztpraxis wird nicht öffentlich vorgeführt und ist bei der Gema nicht vergütungspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – mit weitreichenden Folgen.