Derzeit ist nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht zweifelsfrei geklärt, ob der Freifunk Rheinland e.V. sowie vergleichbare Zugangsmodelle unter die Speicherpflicht fallen, weil es „zumindest erhebliche Zweifel“ gebe, dass Freifunk ein Internetzugangsdienst in diesem Sinne sei.