Auf welche Hersteller von Data Mining Software ist das Bundeskriminalamt, BKA, im Rahmen seiner „Marktbeobachtung“ (Bundestagsdrucksache 18/571) bislang gestoßen – bitte hierzu mitteilen, an Vorführungen welcher Produkte Behörden des Bundesministeriums des Innern teilnahmen, Testberichte anforderten oder diese ungefragt erhielten –, und inwiefern bzw. mit welchem (Zwischen-)Ergebnis wird beim BKA auch untersucht, ob Data Mining und das damit verbundene Herstellen von „neue[m] Wissen“ (Bundestagsdrucksache 17/11582) überhaupt eingesetzt werden darf, ohne die jeweiligen Errichtungsanordnungen durchsuchter Datenbanken zu ändern bzw. anderweitig für die Umsetzung von Bürgerrechten und Datenschutz zu sorgen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings:
Mit Data Mining werden allgemein Analysemethoden von Datenbeständen umschrieben, die „neues Wissen“ aus Daten, zumeist auf statistisch-mathematischen Verfahren basierend, generieren. So lässt sich die Bestimmung der statistischen Verteilung von Daten bereits unter den Begriff des Data Minings fassen. Zum Data Mining können somit auch viele für die Bürokommunikation genutzte Programme eingesetzt werden. Das Bundeskriminalamt, BKA, beobachtet allgemein den Markt und nahm im Jahr 2013 an folgenden Vorführungen verschiedener Produkte der nachfolgenden Firmen im Kontext Data Mining teil: Firma IBM, Firma Netapp Deutschland GmbH, Firma Fun Communications GmbH, Firma CID Consulting GmbH, Firma IABG mbH, Firma Moresophy GmbH und Firma Osher Ltd. Zudem hat das BKA im vorigen Jahr Testberichte von der Firma IBM zu Ergebnissen des Einsatzes des Produktes Content Analytics und von der Oracle Deutschland GmbH zu Ergebnissen der Entity Extraction erbeten. Data Mining im Sinne einer anlasslosen „Herstellung von neuem Wissen“ wird im BKA nicht durchgeführt. Das BKA führt kein Data Mining in dem beschriebenen Sinne durch. Es erfolgt vielmehr eine zweckbestimmte und technisch abgegrenzte Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Für die Verwendung von personenbezogenen Daten gelten dabei die datenschutzrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem BKA-Gesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz, der Strafprozessordnung und den jeweiligen Fachgesetzen ergeben. In den nach dem BKA-Gesetz und der Strafprozessordnung zu erstellenden Errichtungsanordnungen werden unter anderem der Zweck der jeweiligen Datei sowie die zugriffsberechtigten Stellen festgelegt.