Mit Hartz IV wurde auch das Instrument der „Eingliederungsvereinbarungen“ eingeführt. Grundlage dieser Regelung ist der § 2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt sich diese beiden Paragraphen einmal genauer anzusehen: Im Paragraph 2 steht „Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen“ Während der Paragraph 15 davon spricht dass „Die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll“.