Der 1. Untersuchungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 beschlossen:
Beweisbeschluss BND-25
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gesppeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Auskunft über Anlass, Zweck, Beschaffung und Anwendung des bei der Operation Eikonal eingesetzten „Kontrollsystems“ geben (vgl. MAT A BND-9/6, Tgb.-Nr 20/14 streng geheim (auf geheim heragestuft), Anl. 03, Ordner 186, Bl. 96-98) sowie über die dabei erzielten Feststellungen und Ergebnisse und die im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum 09. März vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen.