Die Beweisfindung verläuft regelmäßig in einem dreiaktigen Prozessgeschehen mit unterschiedlichen Beteiligten:
* Mit dem Beweisantritt benennt eine Partei für ihre Behauptung oder der Gegner für deren Unrichtigkeit ein Beweismittel. Tätig ist die Partei. Der Beweisantritt muss sich dabei auf eine beweisbedürftige Tatsache richten. Es darf ferner kein Beweisverbot bestehen.
* Bei der Beweisaufnahme macht das Gericht eigene Wahrnehmungen von dem Beweismittel. Tätig ist das Gericht unter Einbeziehung der Beweismittel und der Parteien, die ein Fragerecht haben.
* In der Beweiswürdigung verschafft sich das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung. Tätig ist das Gericht unter Ausschluss der Parteien. In der deutschen Rechtsprechung gilt die freie Beweiswürdigung.
Ist das Gericht überzeugt, so ist der Beweis geführt und die behauptete Tatsache steht für den Prozess fest. Bleiben dem Gericht Zweifel, so ist der Beweis nicht erbracht und die behauptete Tatsache lässt sich im Prozess nicht feststellen.