21.02.2012 - 13:14 [ Bundesverfassungsgericht ]

Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter Raucherräume nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 2
Abs. 4 HmbPSchG mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als die
Regelung Betreibende von Speisewirtschaften anders als Betreibende von
Schankwirtschaften von der Möglichkeit ausschließt, in abgeschlossenen
Nebenräumen ihrer Gaststätten das Rauchen zu gestatten. Bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass
auch für Speisewirtschaften abgeschlossene Raucherräume eingerichtet
werden dürfen.