Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied: Die Betriebsratsmitglieder dürfen ihren E-Mail-Account und den Telefonanschluss nicht dazu verwenden, die Arbeitnehmer zum Streik zu bewegen. Schließlich hat der Arbeitgeber diese sog. Sachmittel nach § 40 II BetrVG nur deshalb zur Verfügung gestellt, damit die Mitglieder ihre Betriebsratstätigkeit vernünftig ausüben können. Hierbei müssen die Betriebsratsmitglieder aber neutral bleiben, sich dem Arbeitskampf also vollständig enthalten.