Die uneinheitliche Speicherpraxis der Provider zu eigenen Zwecken wird durch die Neuregelung also nicht angetastet. Die gesetzlichen Regelungen, die dies derzeit ermöglichen, insbesondere §§ 96, 97, 100 TKG bleiben unverändert. Die Provider müssen vielmehr, neben der anlassbezogenen Speicherung von Daten für eigene Geschäftszwecke, jetzt anlasslos und zusätzlich für den Staat Verkehrsdaten auf Vorrat speichern.