05.04.2014 - 01:38 [ Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ]

Verfassungsgerichtshof setzt Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der Kommunalwahlen außer Vollzug

Aber bezüglich des Inhalts der Wahlentscheidung verleihe der Grundsatz der Freiheit der Wahl dem Wähler das Recht, im Zeitpunkt der Stimmabgabe in der Wahlkabine „in Ruhe gelassen zu werden“. Die sonst übliche und nach dem Demokratieprinzip sogar notwendige wechselseitige Verschränkung des staatlichen und des gesellschaftlichen politischen Willensbildungsprozesses gelte für den Moment der Stimmabgabe in der Wahlkabine nicht. Der Wahlakt als Akt der Betätigung des Willens des Volkes verlaufe nur in eine Richtung: In ihm müsse sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schütze deshalb auch die räumliche Sphäre, in der sich der individuelle politische Wille des einzelnen Wählers im Zeitpunkt der Wahl ungestört entfalten könne.