09.06.2015 - 07:12 [ Polygon ]

Technologiebeschaffung nach Art des BND (I.3): BND und strategische TK-Überwachung

Im Oktober 1994 wurde dann unter dem Namen „Verbrechensbekämpfungsgesetz” ein ganzes Paket von Gesetzesänderungen beschlossen, darunter u.a. Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Kriegswaffenkontrollgesetzes, Außenwirtschaftsgesetzes und Waffengesetzes.

Aus Sicht des Bundesnachrichtendienstes stellte die im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes erfolgte „Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz” (G10-Gesetz) den entscheidenden Durchbruch für das langfristige Überleben des Dienstes unter neuer Existenzberechtigung dar. Artikel 10 des Grundgesetzes verbürgt das Fernmeldegeheimnis, sowie das Post- und Briefgeheimnis. Mit dem so genannten „G10-Gesetz” wurde den deutschen Nachrichtendiensten zwar bereits 1968 Befugnisse zu Eingriffen in dieses Grundrecht eingeräumt, darunter auch die „strategische” Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Abwehr der Gefahr eines bewaffneten Angriffs. Durch die Gesetzesänderung von 1994 wurden die Befugnisse des BND jedoch erheblich erweitert auf die folgenden Gefahren:
– Begehung terroristische Anschläge in der Bundesrepublik,
– Verbreitung von Kriegswaffen,
– Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland,
– im Ausland begangene Geldfälschungen,
– sowie Geldwäsche im Zusammenhang mit diesen Handlungen.

Der BND hat keine Befugnisse, den Fernmeldeverkehr innerhalb der Bundesrepublik zu überwachen. Wie erst im Jahr 1993 bekannt wurde, hatte der BND jedoch im Kalten Krieg und seit Einführung des G10-Gesetzes im Jahr 1968 technische Abhöreinrichtungen aufgebaut, die es möglich machten, Fernmeldeverkehre im Ausland zu überwachen, die „nicht-leitungsgebunden”, also über Fernmeldesatellit, Richtfunk oder Kurzwelle übertragen werden. Dabei wird zwangsläufig auch der gesamte, nicht leitungsgebunden übertragene Fernmeldeverkehr zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland aufgefangen. Diese flächendeckende Aufzeichnung und Auswertung wird im Gesetz seit 1994 als „strategische Überwachung” bezeichnet. Sie unterscheidet sich erheblich von der gezielten Überwachung eines konkret benannten Telefonanschlusses im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die durch §100a der Strafprozessordnung geregelt ist.

Beim BND dürfte man nach Verabschiedung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes nicht recht gewusst haben, ob Freude oder Beklemmung überwiegen sollen. Freude war gerechtfertigt, hatte man nach jahrelanger Diskussion nun endlich eine ebenso trag-, wie ausbaufähige, neue Aufgabe erhalten, die ja auch ganz exzellent zum Selbstverständnis des deutschen Auslandsnachrichtendienstes als ‘dem Technologiespezialisten’ unter den westlichen Geheimdiensten passte.

Eine gewisse, objektive Berechtigung für Beklemmungen bestand jedoch durchaus: Denn was man nun gesetzlich durfte, war wesentlich mehr, als was man aktuell technisch konnte.