Professor Hartmut Aden von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht monierte, viele der neu vorgeschlagenen Regelungen blieben mangelhaft. „Nicht sachgerecht“ sei es, dass die Regelungen für V-Leute und für verdeckt arbeitende Mitarbeiter „im Wesentlichen identisch gestaltet worden sind durch einen Verweis“. Stattdessen hätte man völlig eigenständige Regelungen für V-Leute schaffen sollen. Auch sehe er „gravierende Bestimmtheitsmängel“ etwa bei der geplanten Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) für alle gewaltbezogenen Bestrebungen. Hierzu habe der Bundesrat „richtigerweise kritisch Stellung genommen“. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (18/5051) die Erweiterung operativer Zuständigkeiten des BfV für sämtliche, auch nicht länderübergreifende gewaltorientierte Bestrebungen abgelehnt.
Professor Matthias Bäcker vom Karlsruher Institut für Technologie kritisierte, der Gesetzentwurf weise in vieler Hinsicht verfassungsrechtliche Mängel auf. So ermögliche der Entwurf die Errichtung eines umfassenden Datenverbundes der Verfassungsschutzbehörden, in denen Daten „jeder Art und Herkunft eingestellt werden können“. Ein so weitreichender Datenpool sei mit den betroffenen Grundrechten, insbesondere mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zu vereinbaren. Bäcker bemängelte zugleich, „das Nachrichtendienstrecht befindet sich schlicht derzeit in einem beklagenswerten Zustand“. Der Gesetzentwurf trage indes nichts dazu bei, daran etwas zu ändern.