Anders nun bei einer Staatsanwaltschaft hier in Nordrhein-Westfalen. Da hat es sich die Staatsanwältin echt nicht nehmen lassen, meinen Mandanten anzuklagen. Er soll sich wegen Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie übers Internet strafbar gemacht haben, weil er es zugelassen habe, dass die fraglichen Daten (auch) über seinen Server transportiert wurden.
Das Gericht muss jetzt über die Zulassung der Anklage entscheiden. Ich habe so Stellung genommen:
„Der Angeklagte hat einen TOR-Server betrieben. Ein TOR-Server ist in Deutschland legal. Für den Angeklagten als Internet Service Provider (ISP) gilt das Telemediengesetz. Aus den §§ 7 – 10 TMG ergibt sich, dass den ISP keine Haftung für die durchgeleiteten Daten trifft.
Wäre dies anders, würden sich die Verantwortlichen von Vodafone, der Telekom, Unitymedia, aber auch tausende kleinere Internetanbieter Tag für Tag strafbar machen. …
Überdies ist es dem dem Angeklagten durch das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 TKG) sogar untersagt zu überprüfen, welche Daten Nutzer des TOR-Dienstes bei ihm durchleiten. Wie jeder andere Internetanbieter muss es der Beklagte also aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe in Kauf nehmen, dass seine Dienste mitunter auch für rechtswidrige Handlungen genutzt werden….. „