16.02.2018 - 04:00 [ Law Blog ]

Strafbare Beihilfe durch Betrieb eines TOR-Servers

Anders nun bei einer Staatsanwaltschaft hier in Nordrhein-Westfalen. Da hat es sich die Staatsanwältin echt nicht nehmen lassen, meinen Mandanten anzuklagen. Er soll sich wegen Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie übers Internet strafbar gemacht haben, weil er es zugelassen habe, dass die fraglichen Daten (auch) über seinen Server transportiert wurden.

Das Gericht muss jetzt ĂĽber die Zulassung der Anklage entscheiden. Ich habe so Stellung genommen:

„Der Angeklagte hat einen TOR-Server betrieben. Ein TOR-Server ist in Deutschland legal. FĂĽr den Angeklagten als Internet Service Provider (ISP) gilt das Telemediengesetz. Aus den §§ 7 – 10 TMG ergibt sich, dass den ISP keine Haftung fĂĽr die durchgeleiteten Daten trifft.

Wäre dies anders, würden sich die Verantwortlichen von Vodafone, der Telekom, Unitymedia, aber auch tausende kleinere Internetanbieter Tag für Tag strafbar machen. …

Ăśberdies ist es dem dem Angeklagten durch das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 TKG) sogar untersagt zu ĂĽberprĂĽfen, welche Daten Nutzer des TOR-Dienstes bei ihm durchleiten. Wie jeder andere Internetanbieter muss es der Beklagte also aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe in Kauf nehmen, dass seine Dienste mitunter auch fĂĽr rechtswidrige Handlungen genutzt werden….. „