Problem: Es gibt zwar faire und verhältnismäßige Annahmekriterien (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit sowie entscheidungserhebliche rechtsfortbildende Fragen), aber Nichtannahmen müssen nicht begründet werden. So können die Richter völlig verschleiern, ob sie die Annahmekriterien richtig angewendet haben.
Lösung: Die Vorschrift, welche Nichtannahmen ohne Begründung erlaubt, streichen.
Problem: Die Verfassungsrichter sind manchmal befangen. Die heutigen Befangenheitsvorschriften sehen auch einen Verfassungsrichter als befangen an, wenn er ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des jeweiligen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hat. Doch die Richter legen Formulierungen wie „an der Sache beteiligt“ und „in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen“ viel zu eng aus, als könnten nur Verfassungsrichter befangen sein, wenn sie in einer vorherigen Instanz bereits zu dem gleichen Fall geurteilt haben, was aber so gut wie nie vorkommt.
Lösung: Den Wortlaut eindeutig so umformulieren, dass ein Verfassungsrichter, der ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens hat, befangen ist.
Problem: Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entscheiden Richter, gegen die sich ein Befangenheitsantrag richtet, mit über den Befangenheitsantrag.
Lösung: Dieses Verhalten ausdrücklich als Rechtsbeugung unter Strafe stellen.
Problem: Verfassungsrichter müssen bisher nur ein Mindestalter erreicht haben und Juristen sein. Sie werden von einem Ausschuss des Bundestags und vom Bundesrat gewählt. Heute können auch Personen ohne richterliche Erfahrung und der Politik zu nahe stehende Personen Verfassungsrichter werden.
Lösung: Die Verfassungsrichter durch das Volk wählen, ab Kandidatur bis zum Ende der Amtszeit im Verfassungsgericht keine Parteimitgliedschaft und keine Posten bei NGOs mehr und Wählbarkeit zum Verfassungsrichter nur noch bei vorher mindestens dreijähriger Erfahrung als Richter
Problem: Die Verfassungsrichter behaupten, nicht genug Zeit für ihre wichtige Arbeit zu haben. Trotzdem machen einige von ihnen von der einzigen erlaubten Möglichkeit einer bezahlten Nebentätigkeit als Juraprofessor an der Uni Gebrauch.
Lösung: Alle bezahlten Nebentätigkeiten verbieten. Sie können nach der Amtszeit als Richter zurück zur Uni.
Problem: Die Verfassungsrichter drücken sich im Verhältnis zur EU vor der Anwendung der Grundrechte und Strukturprinzipien außer vor dem Wahlrecht und der Demokratie. Einige urteilen sogar ganz „revolutionär“, die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes würde nur Wahlrecht und der Demokratie schützen. Als ob wir Bürger nur zum Wählen der Politiker da wären und sonst keinen Grundrechtsschutz bräuchten.
Lösung: Die Nichtanwendung geltend gemachter Grund- und Menschenrechte ausdrücklich als Rechtsbeugung unter Strafe stellen.
Problem: Bei vermuteter Rechtsbeugung durch Verfassungsrichter passiert nichts.
Lösung: Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte aufheben. Rechtsbeugungen durch Verfassungsrichter (und aus Gründen der Gleichbehandlung) auch durch oberste Bundesrichter nicht mehr verjähren lassen. Über Rechtsbeugungen durch Richter vom Volk gewählte Geschworene entscheiden lassen.