(17.6.2016) Wenn über Internetdienste kommuniziert wird, die ihren Sitz im Ausland haben, handelt es sich demnach per se um „externe Kommunikation“. Also um Kommunikation, für deren Überwachung kein konkreter richterlicher Beschluss notwendig ist. Es dürfe demnach sogar dann überwacht werden, wenn kein konkreter Verdacht vorliegt und ausschließlich Briten miteinander kommunizieren.