(11.Mai) In Anbetracht dessen, dass die Beförderungsleistung in wirtschaftlicher Hinsicht das zentrale Element darstelle, während der in der Herstellung des Kontakts zwischen Fahrgästen und Fahrern mittels Smartphone-App bestehende Dienst nebensächlich sei, schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, zu antworten, dass der von der Plattform Uber angebotene Dienst als „Verkehrsdienstleistung“ zu qualifizieren ist. Aus dieser Auslegung folge, dass für die Tätigkeit von Uber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Rahmen der „Dienste der Informationsgesellschaft“ nicht gilt und dass sie somit den Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats unterliege, in dem sie nicht ansässig sind (Art. 91 AEUV, konkret dem Erfordernis, die in der Taxi-Verordnung der Stadt Barcelona vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen zu erwerben).