(28.10.2014) Wie beschrieben, weigerte sich der Bundestag nach seiner Wahl am 22. September 2013 die von ihm durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebenen Ausschüsse zu bilden. Diese sind:
– der Vermittlungsausschuss (Artikel 77)
– der gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat (Artikel 53a)
– der Petitionsausschuss (Artikel 45c)
– der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 45)
– der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (Außenausschuss)
– der Verteidigungsausschuss (Artikel 45a)
– das bereits weltweit legendäre „Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes“, besser bekannt als “Parlamentarisches Kontrollgremium” (Artikel 45d)
Stattdessen wurde ein seit dem Kaiserreich nie gekannter „Hauptausschuss“ gebildet. Dagegen unternommen wurde nichts. Kein einziger Abgeordneter, geschweige denn eine Parlamentsfraktion, klagte gegen diesen, seit Inkraftreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus, präzedenzlosen Vorgang vor dem Bundesverfassungsgericht.