Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 entschied das Gericht daher, dass die Polizei die mitgenommenen Festplatten herausgeben muss. Die Beschlagnahmung als solche sei zwar rechtmäßig erfolgt, so die Richter. Die Polizei hätte die Datenträger aber wenn möglich vor Ort kopieren oder die Dauer, während der die Festplatten sich bei der Polizei befanden, zumindest auf ein Minimum reduzieren müssen. Aufgrund der geringen Datenmenge von 750 GByte sah der Richter im verhandelten Fall einen Zeitraum von drei Werktagen als ausreichend an.