„Nach Ansicht des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof fehlt es für den strafprozessualen Bereich an der erforderlichen Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 zur Onlinedurchsuchung (1 BvR 370/07) entwickelte Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).“